Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Vermieten von Waffen
Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
§ 201.
(1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.
(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 2 Z 5 unzulässig.
(3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080622
alte Dokumentnummer
N5199324839J
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