§ 200
§ 200. Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
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