§ 200.
Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, sofern in den §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 21 Abs. 3 keine andere Form der Kundmachung bestimmt ist. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051848
alte Dokumentnummer
N3199222366J
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