§ 200 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 200.

Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, sofern in den §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 21 Abs. 3 keine andere Form der Kundmachung bestimmt ist. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051848

alte Dokumentnummer

N3199222366J

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