§ 1e EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Stadt- und Vorortverkehr

§ 1e

§ 1e. Stadt- und Vorortverkehr sind jene Eisenbahnverkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken.

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