§ 1e EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Stadt- und Vorortverkehr

§ 1e.

Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.

jetzt § 1f

Schlagworte

Stadtverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078886

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