Stadt- und Vorortverkehr
§ 1e.
Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.
jetzt § 1f
Schlagworte
Stadtverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078886
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