Motorleistung
§ 1b
(1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1 000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/EWG , Anhang I, in der Fassung 1999/99/EG , ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 32, zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß § 1d Abs. 1 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nach der Richtlinie 95/1/EG , Anhang II, in der Fassung 2002/41/EG , ABl. Nr. L 133 vom 18. Mai 2002, S 17, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der oben genannten Vorschriften fallen, ist die ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 anzuwenden.
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