Motorleistung
§ 1b
(1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1 000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/EWG , Anhang I, in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG , ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1999, S 32, zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß Anlage 1, Tabelle 3 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nach der Richtlinie 95/1/EG , Anhang II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 zu bestimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)