§ 1 ZuV

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1998

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).

(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:

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