§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).
(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
- als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
- Farbstoffe;
- Aromen;
- technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken);
- Stoffe, die Waren zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente);
- Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung;
- Ammoniumchlorid;
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen („flüssiges Pektin");
- Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
- Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
- Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
- Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;
- Kaseinate und Kasein;
- Inulin;
- andere als in den Anhängen genannte Enzyme.
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