§ 1 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

1. Abschnitt

Allgemeines Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Meldung

  1. 1. von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
  2. 2. von Unfällen (§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005 in der geltenden Fassung) und Störungen (§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.

(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die

  1. 1. im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
  2. 2. im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (§ 44 des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.

(3) Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.

(4) Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Abs. 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.

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