1. Abschnitt
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Meldung
- 1. von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
- 2. von Unfällen (§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005 in der geltenden Fassung) und Störungen (§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die
- 1. im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
- 2. im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (§ 44 des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.
(3) Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.
(4) Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Abs. 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)