1. Abschnitt
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Meldung
- 1. von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
- 2. von Unfällen (Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35) und Störungen (Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die
- 1. im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
- 2. im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (§ 44 des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.
(3) Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.
(4) Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Abs. 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 (§ 24f und § 24g des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20005538
Dokumentnummer
NOR40160205
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