ALLGEMEINER TEIL.
§ 1
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
- a) Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und
- b) Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).
- c) Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.
(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:
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! Bezeichnung ! Papierfarbe
! des Ausweises !
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I. Zivilluftfahrer ! !
A. Piloten ! !
1. Motorflugzeugpiloten ! !
a) Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun
b) Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau
c) Berufspiloten ! Berufspilotenschein !
I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau
d) Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün
2. Hubschrauberpiloten ! !
a) Privat- ! Privat- !
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! hellgrau
b) Berufs- ! Berufs- !
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! dunkelgrau
3. Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !
! schein ! lila
4. Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !
! schein ! violett
5. Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa
6. Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !
! schein ! weiß
7. Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit
! ! einem 1 cm
! ! breiten, von
! ! links unten
! ! nach rechts
! ! oben
! ! führenden
! ! roten
! ! Streifen
B. Technisches ! !
Bedienungspersonal ! !
1. Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot
2. Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange
3. Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !
! schein ! orange
4. Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun
II. Sonstiges ziviles ! !
Luftfahrtpersonal ! !
1. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !
! schein ! kastanien-
! ! braun
2. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!
I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-
! ! braun
2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß
Personal gemäß JAR-66 ! Freigabeberechtigtes !
! Personal !
! !
3. Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !
! schein ! hellgrün
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(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
- a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
- b) der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.
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