§ 1 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

ALLGEMEINER TEIL.

§ 1

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:

  1. a) Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und
  2. b) Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).
  3. c) Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.

(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

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! Bezeichnung ! Papierfarbe

! des Ausweises !

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I. Zivilluftfahrer ! !

A. Piloten ! !

1. Motorflugzeugpiloten ! !

a) Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun

b) Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau

c) Berufspiloten ! Berufspilotenschein !

I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau

d) Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün

2. Hubschrauberpiloten ! !

a) Privat- ! Privat- !

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! hellgrau

b) Berufs- ! Berufs- !

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! dunkelgrau

3. Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !

! schein ! lila

4. Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !

! schein ! violett

5. Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa

6. Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !

! schein ! weiß

6a. Piloten von ! Hängegleiterschein ! blau

Hängegleitern ! !

6b. Piloten von ! Paragleiterschein ! blau

Paragleitern ! !

7. Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit

! ! einem 1 cm

! ! breiten, von

! ! links unten

! ! nach rechts

! ! oben

! ! führenden

! ! roten

! ! Streifen

B. Technisches ! !

Bedienungspersonal ! !

1. Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot

2. Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange

3. Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !

! schein ! orange

4. Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun

II. Sonstiges ziviles ! !

Luftfahrtpersonal ! !

1. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !

! schein ! kastanien-

! ! braun

2. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!

I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-

! ! braun

2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß

Personal gemäß JAR-66/ ! Freigabeberechtigtes !

Teil-66 der Verordnung ! Personal, Part-66 !

(EG) Nr. 2042/2003 ! Lizenz für Freigabe- !

! berechtigtes Personal !

! !

3. Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !

! schein ! hellgrün

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(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.

(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.

(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

(7) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn

  1. a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
  2. b) der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.

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