Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1.
(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend denAnlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu denAnlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
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