§ 1 ZEIMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1.

(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 1a tritt mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft)

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu derAnlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2a tritt mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft)

Schlagworte

Vermögensdaten, Erfolgsdaten, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40159446

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