§ 1  WiEReG-NutzungsentgelteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

§ 1.

(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht

  1. 1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG3,00 Euro;
  2. 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 3,60 Euro;
  3. 3. bei berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG 50 Euro.

(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010186

Dokumentnummer

NOR40201437

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