Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.
(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
- 1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG3,00 Euro;
- 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 3,60 Euro;
- 3. bei berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG 50 Euro.
(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20010186
Dokumentnummer
NOR40201437
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