Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.
(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
- 1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG3,00 Euro;
- 2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG3,60 Euro;
- 3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 7,20 Euro;
- 4. bei öffentlichen Auszügen gemäß § 10 WiEReG 3,00 Euro.
(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
20010186
Dokumentnummer
NOR40220466
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