§ 1.
(1) Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1. und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242/1911) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird und deren benützbare Vollendung bis längstens 31. Dezember 1939 erfolgt, durch den Bund gefördert werden,
- a) durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86/1912) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
- b) durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.
(2) Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.
Schlagworte
Neubau, Zubau, Aufbau,
RGBl. Nr. 242/1911, RGBl. Nr. 86/1912
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Gesetzesnummer
10011232
Dokumentnummer
NOR12144678
alte Dokumentnummer
N9193812271I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)