§ 1 WFG. 1938

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1940

§ 1.

(1) Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1. und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242/1911) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird, durch den Bund gefördert werden,

  1. a) durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86/1912) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
  2. b) durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.

(2) Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.

zuletzt geändert durch dRGBl. I S 299/1940

Schlagworte

Neubau, Zubau, Aufbau, RGBl. Nr. 242/1911, RGBl. Nr. 86/1912

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR40223537

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