§ 1 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1973

§ 1.

(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.(BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 1)

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist.(BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 1)

Schlagworte

Familienname, Wahlberechtigter, EDV, ADV

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12007762

alte Dokumentnummer

N11973137280

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