§ 1 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 1.

(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist.

Schlagworte

Familienname, Wahlberechtigter, EDV, ADV

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40045249

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