§ 1 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2022

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22. Davon ausgenommen sind jene Schulen, deren Haupttermin vor dem Ende der ersten neun Wochen nach Beginn des zweiten Semesters liegt, auf welche die Bestimmungen der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2021, weiterhin sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Diese Verordnung regelt

  1. 1. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2,
  2. 2. Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen,
  3. 3. Prüfungsgebiete, Dauer der Klausurarbeit und Termine im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
  4. 4. die Durchführung von Ergänzungsunterricht.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen, einschließlich der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, sowie der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, BGBl. II Nr. 42/2021, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gelten hinsichtlich der Regelungen der C-SchVO 2021/22 als Schülerinnen und Schüler.

(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40240962

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