Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22, den Herbsttermin 2022 und den Wintertermin 2023, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2022/23. Davon ausgenommen sind jene Schulen, deren Haupttermin vor dem Ende der ersten neun Wochen nach Beginn des zweiten Semesters liegt, auf welche die Bestimmungen der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2021, weiterhin sinngemäß anzuwenden sind.
- 1. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2,
- 2. Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen,
- 3. Prüfungsgebiete, Dauer der Klausurarbeit und Termine im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
- 4. die Durchführung von Ergänzungsunterricht.
(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gelten hinsichtlich der Regelungen der C‑SchVO 2022/23 als Schülerinnen und Schüler.
(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20011783
Dokumentnummer
NOR40246954
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