§ 1 VH-ÜbermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 1

(1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.

(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I und III bis XIX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XX und XXI das Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke II und XXII das Bezirksgericht Donaustadt und für den Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)