I. Abschnitt
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
§ 1.
(1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.
EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10002571
Dokumentnummer
NOR40058208
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