Grundlage in Art. 147 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Erster Abschnitt
Organisation des Verfassungsgerichtshofes.
§ 1.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
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