§ 1 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

Grundlage in Art. 147 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Erster Abschnitt
Organisation des Verfassungsgerichtshofes.

§ 1.

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

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