§ 1 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Grundlage in Art. 147 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 1.

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

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