§ 1 VerwendungsbezeichnungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Verwendung im Ausland

§ 1.

Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12100030

alte Dokumentnummer

N61983116430

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