Verwendung im Inland
§ 1
§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.
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