§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet zu treffen sind.
(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2020
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40225103
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)