§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1958/290

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.1982

§ 1.

Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben:

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die Finanzlandesdirektionen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden auferlegte Geldstrafen und Wertersätze bis zum Gesamtbetrag von 120.000 S nachsehen. Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel bis zum Gesamtschätzwert von 120.000 S dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10003885

Dokumentnummer

NOR12047635

alte Dokumentnummer

N31982126000

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