§ 1.
Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben:
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die Finanzlandesdirektionen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden auferlegte Geldstrafen und Wertersätze bis zum Gesamtbetrag von 120.000 S nachsehen. Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel bis zum Gesamtschätzwert von 120.000 S dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10003885
Dokumentnummer
NOR12047635
alte Dokumentnummer
N31982126000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)