§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1958/290

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1

§ 1. Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben:

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die Finanzlandesdirektionen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden auferlegte Geldstrafen und Wertersätze bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Euro nachsehen. Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel bis zum Gesamtschätzwert von 12 000 Euro dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigeben.

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