§ 1
§ 1. Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1998/99 um jeweils ein Semester verlängert.
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