§ 1 Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1999

§ 1.

Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1999/2000 um jeweils ein Semester verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010041

Dokumentnummer

NOR12128074

alte Dokumentnummer

N7199910418E

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