§ 1.
Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1999/2000 um jeweils ein Semester verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010041
Dokumentnummer
NOR12128074
alte Dokumentnummer
N7199910418E
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