§ 1 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1987

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des Art. 9 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 236/1972, über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet.

(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.

(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherer einen Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Pflichthaftversicherung zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherungsart steht.

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