Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen verpflichtet.
(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.
(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.
(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind, zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.
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