§ 1 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat'' bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

  1. 1. alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
  1. a) von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,
  2. b) die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,
  3. c) von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,
  4. d) der Post- und Telegraphenverwaltung sowie der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros,
  5. e) von Fernmeldeorganisationen (Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der „Richtlinie der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste'', 90/388/EWG ), die feste öffentliche Fernmeldenetze betreiben,
  6. f) von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken der Post- und Telegraphenverwaltung befinden, überwiegend für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung geführt werden,
  7. g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusse),
  8. h) von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,
  9. i) von Schiffsführerschulen,
  10. j) von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,
  11. k) von Zivilflugplatz-Betrieben,
  12. l) von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,
  13. m) von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,
  14. n) von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,
  1. 2. alle Arbeitsstellen
  1. a) in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,
  2. b) in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1990),
  3. c) auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990),
  4. d) in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1990),
  5. e) in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

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