Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat" bezeichnet.
(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:
- 1. alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
- a) von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,
- b) die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,
- c) von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,
- d) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,
- e) von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen,
- f) von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g geführt werden,
- g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (beispielsweise ÖBB-Postbus GmbH),
- h) von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahn- und Seilbahnunternehmen, mit Ausnahme von Seilbahnunternehmen, die ausschließlich Schlepplifte betreiben
- i) von Schiffsführerschulen,
- j) von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,
- k) von Zivilflugplatz-Betrieben,
- l) von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,
- m) von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,
- n) von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,
- o) von Seilbahnunternehmen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder um Schlepplifte handelt,
- 2. alle Arbeitsstellen
- a) in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,
- b) in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2 SeeSchifffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinne des § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schifffahrtsgesetz 1997),
- c) auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12 Schifffahrtsgesetz 1997) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schifffahrtsgesetz 1997),
- d) in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schifffahrtsgesetz 1997).
- e) in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.
(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.
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