§ 1
Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
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