§ 1 USV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 1

Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.

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