§ 1
Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)