§ 1
(1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß § 11 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.
(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
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