§ 1 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

§ 1.

(1) Hat eine in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörde Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangen, so wird ihr auf Antrag die vom leistenden Unternehmer gemäß § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.

(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12055784

alte Dokumentnummer

N3199660621J

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