§ 1 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

ÜR: vgl. § 27.

Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Zielwerte sind bei der Erbringung des Universaldienstes einzuhalten.

(2) Die sich aus § 25 des Telekommunikationsgesetzes und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Teilnehmeranschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.

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