Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Zielwerte sind bei der Erbringung des Universaldienstes einzuhalten.
(2) Die sich aus § 27 des Telekommunikationsgesetzes 2003 und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Anschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR40187249
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)