§ 1 Übertragungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Ausgewähltes Unternehmen

§ 1

§ 1. Der Bundesminister für Inneres überträgt mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 ihm übertragene Aufgaben der Zivildienstverwaltung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens an das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, das diese Aufgaben unter ausschließlicher Inanspruchnahme der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. wahrnimmt.

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