§ 1.
(1) Den Sicherheitsdirektoren und dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
- 1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 | alle Planstellen |
A3 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 |
- 2. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 | alle Planstellen |
C | die Dienstklassen III und IV. |
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)