§ 1.
(1) Dem Leiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
- 1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4 | alle Planstellen |
A3 | die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 |
- 2. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5 | alle Planstellen |
C | die Dienstklassen III und IV. |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2013
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20004153
Dokumentnummer
NOR40153735
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