1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Einrichtung
§ 1
§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien errichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Einrichtung
§ 1
§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien errichtet.
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