1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Einrichtung; Außenstelle
§ 1
(1) Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien eingerichtet (Hauptsitz).
(2) Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine Außenstelle in Linz.
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