§ 1 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Einrichtung; Außenstelle

§ 1

(1) Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien eingerichtet (Hauptsitz).

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine Außenstelle in Linz.

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