§ 1 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die weder vom Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, noch vom Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

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